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   VGH Hessen, 26.10.2000 - 8 UE 3924/95   

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https://dejure.org/2000,2239
VGH Hessen, 26.10.2000 - 8 UE 3924/95 (https://dejure.org/2000,2239)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.10.2000 - 8 UE 3924/95 (https://dejure.org/2000,2239)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. Oktober 2000 - 8 UE 3924/95 (https://dejure.org/2000,2239)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 33d GewO, § 33h Nr 3 GewO
    Abgrenzung von Geschicklichkeitsspiel und Glücksspiel - Trefferquote

  • Judicialis

    GewO § 33 D; ; GewO § 33 H Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 33d § 33h Nr. 3
    Gewerberecht: Geschicklichkeitsspiel in Abgrenzung zu einem Glücksspiel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erteilung einer gewerberechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung für einen Spielautomaten; Abgrenzung eines Glücksspiels zum Geschicklichkeitsspiel; Gewinnmöglichkeit; Trefferquote; Auslegung des Begriffs des Treffers; Krangreiferspiel "Good Luck II (neu)"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 51, 60 (Ls.)
  • DVBl 2001, 586 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 20.82
    Auszug aus VGH Hessen, 26.10.2000 - 8 UE 3924/95
    Die Abgrenzung von Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel bestimmt sich nach der - auch vom Senat zugrunde gelegten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 28. September 1982 - 1 C 139.80 - GewArch 1983 S. 60, vom 9. Oktober 1984 - 1 C 20.82 - GewArch 1985 S. 59 und vom 11. März 1997 - 1 C 26.96 - GewArch 1997 S. 287) danach, ob das Spielergebnis, also die Entscheidung über Gewinn und Verlust, allein oder hauptsächlich vom Zufall bestimmt wird bzw. überwiegend von unberechenbaren, dem Einfluss der Beteiligten in ihrem Durchschnitt entzogenen Faktoren abhängt, oder ob das Spielergebnis unter Zubilligung einer Einübungsphase von einem durchschnittlich befähigten Spieler durch den Einsatz seiner Geschicklichkeit wesentlich verbessert werden kann, d.h. ob der Spieler bei Anwendung der ihm zu Gebote stehenden körperlichen und geistigen Gaben zu einer Gewinnsteigerung in der Lage ist.

    Dabei kann die Höhe der Verlustgefahr nicht mit der Höhe des Einsatzes und damit mit dem theoretischen Maximalverlust gleichgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 1984 a.a.O. S. 61 f.).

  • BVerwG, 11.03.1997 - 1 C 26.96

    Verfassungsrecht - Gewerberechtliche Einschränkungen als Berufsausübungsregelung

    Auszug aus VGH Hessen, 26.10.2000 - 8 UE 3924/95
    Die Abgrenzung von Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel bestimmt sich nach der - auch vom Senat zugrunde gelegten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 28. September 1982 - 1 C 139.80 - GewArch 1983 S. 60, vom 9. Oktober 1984 - 1 C 20.82 - GewArch 1985 S. 59 und vom 11. März 1997 - 1 C 26.96 - GewArch 1997 S. 287) danach, ob das Spielergebnis, also die Entscheidung über Gewinn und Verlust, allein oder hauptsächlich vom Zufall bestimmt wird bzw. überwiegend von unberechenbaren, dem Einfluss der Beteiligten in ihrem Durchschnitt entzogenen Faktoren abhängt, oder ob das Spielergebnis unter Zubilligung einer Einübungsphase von einem durchschnittlich befähigten Spieler durch den Einsatz seiner Geschicklichkeit wesentlich verbessert werden kann, d.h. ob der Spieler bei Anwendung der ihm zu Gebote stehenden körperlichen und geistigen Gaben zu einer Gewinnsteigerung in der Lage ist.
  • BVerwG, 28.09.1982 - 1 C 139.80

    Glücksspiel - Geschicklichkeitsspiel - Verlustgefahr - Spiel mit

    Auszug aus VGH Hessen, 26.10.2000 - 8 UE 3924/95
    Die Abgrenzung von Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel bestimmt sich nach der - auch vom Senat zugrunde gelegten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 28. September 1982 - 1 C 139.80 - GewArch 1983 S. 60, vom 9. Oktober 1984 - 1 C 20.82 - GewArch 1985 S. 59 und vom 11. März 1997 - 1 C 26.96 - GewArch 1997 S. 287) danach, ob das Spielergebnis, also die Entscheidung über Gewinn und Verlust, allein oder hauptsächlich vom Zufall bestimmt wird bzw. überwiegend von unberechenbaren, dem Einfluss der Beteiligten in ihrem Durchschnitt entzogenen Faktoren abhängt, oder ob das Spielergebnis unter Zubilligung einer Einübungsphase von einem durchschnittlich befähigten Spieler durch den Einsatz seiner Geschicklichkeit wesentlich verbessert werden kann, d.h. ob der Spieler bei Anwendung der ihm zu Gebote stehenden körperlichen und geistigen Gaben zu einer Gewinnsteigerung in der Lage ist.
  • VG Wiesbaden, 10.10.1995 - 3 E 32/94

    Anspruchauf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Warenspielgerät;

    Auszug aus VGH Hessen, 26.10.2000 - 8 UE 3924/95
    Mit Urteil vom 10. November 1995 - 5/3 E 32/94 - (GewArch 1996 S. 68 f.) hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Spiel "Good Luck II (neu)" sei zwar im mathematischen Sinne ein gemischtes Spiel, dessen Ausgang sowohl durch die dem Einfluss des Spielers entzogene Drehscheibe als auch durch seine Geschicklichkeit bei der Bedienung des Greifarms beeinflusst werde.
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